Corona: Weitere Öffnungsschritte mit 10. Juni 2021

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Corona: Weitere Öffnungsschritte mit 10. Juni 2021; Foto: Adobe/VVO

Die aktuellen Prognosen zur Corona-Pandemie zeigen seit Wochen eine deutliche Entspannung der Infektionslage. Diese machen weitere größere Öffnungsschritte und Lockerungen mit 10. Juni 2021 möglich.

Kernpunkt dieses Sicherheitskonzepts bleibt weiterhin die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).

Details zu den Öffnungsschritten in den einzelnen Bereichen:

Gastronomie:

  • 3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
  • Indoor: 8 Personen plus aufsichtspflichtige Kinder
  • Gruppengröße outdoor: 16 Personen
  • Sperrstunde 24 Uhr
  • Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.
  • Der Abstand von mindestens 2 Meter wird auf 1 Meter verringert.
  • Regelmäßige Tests auch für Beschäftigte.

Geplant ab 1. Juli:

  • keine Corona-Sperrstunde
  • keine Abstandsregelungen
  • keine Beschränkungen an Tische,
  • Typische Nachtgastronomie im Laufe des Sommers.

Hotellerie und Beherbergung:

  • 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
  • Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit, wenn nötig, erneuert werden.

Handel und Dienstleistungen:

  • Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro Kundin bzw. Kunde muss eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.
  • Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro Kundin bzw. Kunde nur 10m2 nötig.
  • Sonstige Dienstleistungen (z. B. Beratung in der Bank oder beim Notar) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Ab 1. Juli soll es keine m2-Beschränkungen mehr geben.

Kultur und Veranstaltungen:

  • Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 10 m2-Regel.
  • Veranstaltungen werden unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
    • Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
    • Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Die Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
    • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 75 % der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden (auch bei Reisebussen).
  • 1 Meter Mindestabstand
  • Hobby-Proben mit 3-G-Nachweis.

Geplant ab 1. Juli:

  • Keine Obergrenzen bei Veranstaltungen
  • Sowohl Sitz- als auch Stehplätze möglich
  • Anzeigepflicht ab 100 Gästen, Bewilligungspflicht ab 500.

Freizeitbetriebe und Sport:

Freizeitbetriebe:

  • 3-G-Regel
  • Indoor (z. B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von
    10 m2 im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • 1 Meter Mindestabstand
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucherinnen und Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
  • Die Registrierung von Kundinnen und Kunden ist indoor vorgeschrieben.

Sport:

  • Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
  • Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
  • Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht, ansonsten 1 Meter Mindestabstand und Maskenpflicht indoor.
  • Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen (darüber handelt es sich um eine anzeigepflichtige Zusammenkunft) ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Ab 1. Juli sind keine weiteren Beschränkungen vorgesehen.

Museen:

  • Ab 10. Juni gilt in Museen die 10m2 pro Gast-Regel.

Ab 1. Juli soll es keine m2-Beschränkungen mehr geben.

Alten- und Pflegeheime:

  • 3-G-Regel für Besucherinnen und Besucher
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Es dürfen täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

Kontaktbeschränkungen:

  • Indoor: 8 Personen plus aufsichtspflichtige Kinder,
  • Gruppengröße outdoor: 16 Personen,
  • Keine Nachtbeschränkungen.

Ab 1. Juli soll es keine Kontaktbeschränkungen mehr geben.

Maskenpflicht:

  • Keine Änderungen bei der Pflicht zum Tragen der Maske in Innenräumen. Draußen entfällt die Maskenpflicht.

Geplant ab 1. Juli: Maskenpflicht in Innenräumen immer dort, wo in Innenräumen kein 3-G-Nachweis erforderlich ist.

Einreise nach Österreich:

  • Vereinfachungen bei der Pre-Travel-Clearance.

Geplant ab 1. Juli: Start EU-Digital-COVID-Certificate.

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z. B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
  • Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

Quelle: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/