Covid-19: Erste Schritte in Richtung Normalität

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Corona: Weitere Öffnungsschritte mit 10. Juni 2021; Foto: Adobe/VVO

Mit 19. Mai 2021 erfolgen erste behutsame Öffnungsschritte mit strengen Sicherheitsvorkehrungen – erste Schritte zurück zur Normalität.

Kernpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“.

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche Möglichkeiten für Testnachweise.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
  • Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

Im Rahmen der Öffnungsverordnung wird es keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Das Haus darf also wieder rund um die Uhr ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Dennoch gilt weiterhin erhöhte Vorsicht.

Daher wird es eine Reihe an bewährten Sicherheitsmaßnahmen geben:

  • Der Mindestabstand von 2 Metern bleibt nahezu überall erhalten (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).
  • In allen neu geöffneten Bereichen müssen COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.
  • Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.
  • Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von 4 Personen zuzüglich von maximal 6 minderjährigen Kindern zulässig.
  • Tagsüber sind Zusammenkünfte von 4 Personen indoor zuzüglich 6 minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von 10 Personen zuzüglich 10 minderjähriger Kinder.
  • Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert.
  • Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor sowie outdoor (Ausnahme bei geringer Interaktion: z.B. Zoo, Freibäder etc.).

Details zu den Öffnungsschritten in den einzelnen Bereichen:

Gastronomie:

  • 3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen.
  • Indoor pro Tisch maximal 4 Personen mit höchstens 6 Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt).
  • Outdoor maximal 10 Personen plus 10 Kinder.
  • Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (05-22 Uhr) möglich.
  • Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.

Hotellerie und Beherbergung:

  • 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken.
  • Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit erneuert werden.

Handel und Dienstleistungen:

  • Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro Kunde muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen.
  • Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro Kunde nur 10 m2 nötig.
  • Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Kultur und Veranstaltungen:

  • Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 20 m2-Regel
  • Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
    • Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
    • Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
    • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50 % der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden.

Freizeitbetriebe:

  • 3-G-Regel
  • Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20 m2 im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
  • Die Registrierung von Kunden ist indoor vorgeschrieben.

Alten- und Pflegeheime:

  • 3-G-Regel für Besucher
  • Mitarbeiter müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

Sport:

  • Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
  • Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
  • Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
  • Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Quelle: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/