Lebensversicherung: Neue Rücktrittsregelung ist europarechtskonform

80

Universitätsprofessor Dr. Nicolas Raschauer bestätigt: Es bestehen keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken gegen die beabsichtigte Neuregelung des Rücktrittsrechts.

Europarechtlich bestehen klare Vorgaben hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Rücktritts von einer Lebensversicherung: Demnach muss eine Rücktrittserklärung den Versicherungsnehmer nur für die Zukunft von allen vertraglichen Verpflichtungen befreien. Nach dem klaren Wortlaut der Richtlinie hat also – entgegen den Behauptungen von Prozesskostenfinanzierern und deren Anwälten – keine Rückabwicklung der Lebensversicherung zu erfolgen.

Univ. Prof. Dr. Nicolas Raschauer bestätigt: “Der Gesetzesvorschlag wird den europarechtlichen Vorgaben vollends gerecht. Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Gesetzgeber einen trilateralen Interessenausgleich zwischen Versicherungsnehmern, die ihren Rücktritt erklären wollen, dem Versichertenkollektiv und den Versicherungsunternehmen zu bewirken. Diesen Voraussetzungen wird die gegenständliche Vorlage mehr als gerecht, da es alle Interessen angemessen und gleichberechtigt berücksichtigt. Stellungnahmen, die lediglich einseitig die Interessen der Versicherungsnehmer, die ihren Rücktritt erklären, in den Blick nehmen, verkennen den Zweck der europarechtlichen Vorgaben.”

Österreichische Regelung für Kunden besser als in Deutschland

Nach dem Gesetzesvorschlag werden die Rechtsfolgen des Rücktritts für den einzelnen Versicherungsnehmer im ersten Jahr deutlich besser als europarechtlich eigentlich notwendig geregelt: Wurde nicht oder mangelhaft belehrt, erhält der Versicherungsnehmer im ersten Jahr die einbezahlten Prämien zurück. Die Regelung der Rechtsfolgen im ersten Jahr entspricht damit der deutschen Rechtslage. Ab dem zweiten bis zum fünften Jahr wird der Rückkaufswert zuzüglich Abschlusskosten und Stornoabschlag ausbezahlt. In diesem Zeitraum erhalten österreichische Versicherungsnehmer somit mehr als deutsche Versicherungsnehmer. Vor diesem Hintergrund kann von einer Beschränkung des Rücktrittsrechts keine Rede sein.